Wenn Sie mit einem Bescheid der Dänischen Zoll- und Steuerverwaltung oder mit der Sachbearbeitung unzufrieden sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können beim Steuerbeschwerdeamt (Skatteankestyrelsen) gegen den Bescheid klagen
  • Sie können über die Sachbearbeitung Beschwerde einlegen
  • Sie können den Bescheid vor Gericht bringen.

Wenn Sie mit einer Entscheidung der Zoll- und Steuerverwaltung unzufrieden sind, haben Sie die Möglichkeiten, gegen diese zu klagen.

  • Die Frist dafür beträgt 3 Monate.
  • Die Gebühr für die Klageerhebung beträgt 1.100 DKK. 

Eine Klage gegen einen Bescheid in Verbindung mit einem Beitreibungsverfahren oder gegen eine Entscheidung über Akteneinsicht ist kostenlos.

Wenn Sie von uns einen Bescheid erhalten, ist diesem immer auch eine Anleitung für das Klageverfahren beigefügt. In dieser Anleitung können Sie mehr darüber erfahren, worüber Sie klagen können und wie.

Wenn Sie mit der Sachbearbeitung in der Zoll- und Steuerverwaltung nicht zufrieden sind, können Sie Ihre Beschwerde an das dafür zuständige Sekretariat senden, welches dem Verwaltungs- und Serviceamt des dänischen Steuerministeriums (Administrations- og Servicestyrelsen) untersteht.

Sie können Beschwerde über Tatsachen einreichen, die nicht Bestandteil des eigentlichen Bescheids sind - wie z.B. zu lange Sachbearbeitungszeit, mangelhafte Anleitung oder das Verhalten eines Mitarbeiters.

Ihre Beschwerde über die Sachbearbeitung muss schriftlich eingereicht werden. Senden Sie Ihre Beschwerde per E-Mail an
klage-sagsbehandling@adst.dk oder auf dem Postweg an folgende Adresse:

Administrations- og Servicestyrelsen
Nykøbingvej 76
Bygning 45
DK-4990 Sakskøbing
Dänemark

Das Sekretariat entscheidet dann, ob Ihr Schreiben eine Beschwerde über die Sachbearbeitung darstellt. Ist dies der Fall, wird Ihre Beschwerde an das jeweilig zuständige Amt weitergeleitet. Ist die Antwort, die Sie im Anschluss von diesem Amt erhalten, immer noch nicht zufriedenstellend, können Sie beim Dänischen Bürgerbeauftragen für Steuerangelegenheiten (Borger- og retssikkerhedschefen) eine Neubewertung Ihrer Beschwerde beantragen.

Beachten Sie bitte, dass eine Beschwerde über die Sachbearbeitung nicht eine Änderung des eigentlichen Bescheids bedeutet. Sie bekommen aber eine amtliche Einschätzung darüber, ob Sie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend behandelt wurden. Ihre Beschwerde kann außerdem bedeuten, dass die Arbeitsvorgänge in der Zoll- und Steuerverwaltung allgemein hinterfragt und in Zukunft ggf. verbessert werden.

Beachten Sie darüber hinaus, dass Ihre Beschwerde keine aufschiebende Wirkung für die weitere Sachbearbeitung Ihres anhängigen Vorgangs hat - mit anderen Worten kann die Steuerverwaltung Ihren Vorgang weiter bearbeiten. Dies kann z.B. die Änderung eines Steuerbetrags, die Zusendung eines geänderten Steuerbescheids oder die Beitreibung von Schulden an die öffentliche Hand sein.

Sie können den Bescheid auch innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Bescheids vor Gericht bringen. Sie müssen Ihre Klageschrift an das für Ihre Adresse zuständige Amtsgericht senden. Die Adresse des Amtsgerichts können Sie auf www.domstol.dk finden. Wenn Sie keinen Wohnsitz bzw. keine Adresse in Dänemark haben, müssen Sie Ihre Klageschrift an das Amtsgericht in Kopenhagen (Københavns Byret) senden.