Voraussetzung Nr. 1: Vertretungsvollmacht
Wenn Sie im Namen eines oder mehrerer Aktionäre einen Antrag einreichen, ist von jedem der Aktionäre eine Vollmacht vorzulegen. Sofern zwischen Ihnen und dem jeweiligen Aktionär mehrere Vertreter zwischengeschaltet sind, müssen Vollmachten von allen Vertretern vorliegen.
Voraussetzung Nr. 2: Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz
Mit einzureichen ist eine Meldebescheinigung oder ein entsprechender von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes beglaubigter Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz des Aktionärs zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung, es sei denn, dem Antrag liegt eine gültige, vom dänischen Steueramt (Skattestyrelsen) ausgestellte Steuerfreikarte bei.
Weitere Informationen zu gültigen Dividendensteuerfreikarten finden Sie unter Dividenden und Dividendensteuer melden und zahlen
Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Aktionär in seinem Heimatland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bitte beachten Sie, dass eine Ausweis- bzw. Passkopie oder ein Auskunftsformular als Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz nicht ausreicht.
Für das Ausstellen von Bescheinigungen über den steuerlichen Wohnsitz können in Ihrem Land besondere Bestimmungen gelten. Ein Muster für die Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz steht als Formular 02.050 für Privatpersonen und als Formular 02.051 für Gesellschaften zur Verfügung
Voraussetzung Nr. 3 und Nr. 4: Dokumentationsbeispiele
Nachstehend sind einige Beispiele der zur Erfüllung von Voraussetzung Nr. 3 und Nr. 4 geeigneten Dokumentation aufgeführt.
Dividendenabrechnung
Aus der Abrechnung muss hervorgehen, dass die dänische Dividendensteuer einbehalten wurde. Dies ist z. B. aus den von der Depotbank des Aktionärs ausgestellten Abrechnungen oder Mitteilungen über erhaltene Aktiendividenden ersichtlich. Aus diesen geht in der Regel auch der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung hervor.
Kontoauszüge
Der Zahlungseingang auf das Konto des Aktionärs muss nachgewiesen werden. Hierzu kann z. B. eine Kopie der Kontoauszüge des Aktionärs eingereicht werden, evtl. durch eine SWIFT-Bestätigung oder einen Screenshot aus dem System der Bank ergänzt.
Sofern die Überweisung der Dividenden über mehrere Banken abgewickelt wurde, sind für jedes Glied der Kette Überweisungsnachweise einzureichen.
Depotübersicht
Dem Antrag ist eine Depotübersicht mit Angaben zum Aktienbestand des Aktionärs zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befindlichen Aktien der Zahl der Aktien entspricht, für die eine Rückerstattung beantragt wird.
Aus der Depotübersicht müssen zudem die Bestandsbewegungen im Zeitraum vom Ende des Vorjahres bis 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Dividendenausschüttung hervorgehen. Sofern der Antrag weniger als 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Dividendenausschüttung eingereicht wird, müssen die Bewegungen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich sein.
Kaufbelege
Hat der Aktionär innerhalb von 6 Monaten vor oder nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung Aktien ge- oder verkauft, so ist ein Nachweis darüber einzureichen, z. B. in Form eines Kauf- oder Verkaufsbelegs, einer Quittung oder einer SWIFT-Bestätigung. Wird der Antrag weniger als 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung eingereicht, sind stattdessen Nachweise über die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten Aktienkäufe bzw. -verkäufe einzureichen.
Vollmacht
Wenn Sie die Rückerstattung im Namen eines Aktionärs beantragen, ist eine Vollmacht des Aktionärs vorzuweisen. Sofern zwischen Ihnen und dem jeweiligen Aktionär mehrere Vertreter zwischengeschaltet sind, müssen Vollmachten von allen Vertretern vorliegen. Eine Mustervollmacht finden Sie hier: Formular 02.043 (englisch und dänisch)
Aktienleihe
Bei der Antragstellung ist anzugeben, ob die Aktien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung von Dritten geliehen oder an Dritte verliehen waren.
In der Praxis werden Aktienleihverträge mit einer Laufzeit von jedenfalls sechs Monaten steuerlich nicht als Aktienverkauf, sondern als Aktienleihe behandelt. Entsprechend wurde in der jüngsten Praxis zudem festgestellt, dass auch Verträge ohne im Voraus festgelegten Ablauftermin, die vonseiten sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers mit einer Frist von wenigen Tagen gekündigt werden können, steuerlich ebenfalls als Aktienleihe anstatt als Verkauf behandelt werden.
Aktienleihverträge werden in der Regel basierend auf den dänischen Standardbedingungen für Wertpapierleihgeschäfte oder den internationalen Standardbedingungen der ISLA oder OSLA erstellt.
Im Zusammenhang mit Aktienleihverträgen gilt somit nicht der Darlehensnehmer, sondern nach wie vor der Darlehensgeber steuerlich als wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden („Beneficial Owner“). Nur die steuerlich als wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden geltende Partei hat Anspruch auf Rückerstattung einer eventuell zu viel einbehaltenen Dividendensteuer.
Der Status des Darlehensgebers als wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden ergibt sich dadurch, dass der Kreditgeber auch nach dem Verleih der Aktien als aktueller Aktionär gilt. Inwieweit jemand als aktueller Aktionär gilt, hängt davon ab, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Festsetzung der Dividendenausschüttung und somit zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung Aktionär ist.
Die Dividendenausschüttung wird in der Regel auf der ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen. Im steuerlichen Sinne gilt jede Art von Ausschüttung vonseiten einer Gesellschaft an die aktuellen Aktionäre als Dividende.
Im Fall eines Weiterverkaufs vonseiten des Darlehensnehmers an Dritte hat der Darlehensgeber keine Verkaufssteuer zu entrichten. Der betreffende Dritte wird jedoch wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden. Somit gehen die Steuerpflicht in Bezug auf die Dividendensteuer wie auch der Anspruch auf Rückerstattung von zu viel einbehaltenen Dividendensteuern auf den betreffenden Dritten über.
Voraussetzung Nr. 5: Doppelbesteuerungsabkommen, Mutter-Tochter-Richtlinie oder dänisches Steuerrecht
Im digitalen Antrag sind Angaben zur Rechtsgrundlage zu machen, auf die der Aktionär seinen Anspruch auf Rückerstattung der Dividendensteuer begründet. Der Rückerstattungsanspruch des Aktionärs kann sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen, aus der Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem geltenden dänischen Steuerrecht ergeben.