Für die Beantragung einer Rückerstattung von in Dänemark gezahlter Dividendensteuer gelten fünf Voraussetzungen, siehe Fünf Voraussetzungen für die Rückerstattung von dänischer Dividendensteuer. Es ist wichtig, dass Sie dokumentieren, dass alle fünf Voraussetzungen erfüllt sind, siehe hierzu Dokumentation zu den fünf Voraussetzungen.

Sie können in einem Antrag die Rückerstattung von bis zu 20 einzelnen Dividendenausschüttungen beantragen, jedoch nur für jeweils einen Aktionär.

Bitte beachten Sie, dass die Verjährungsfrist in der Regel 3 Jahre beträgt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Dividende an den Aktionär. Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch besondere Verjährungsfristen gelten.

Rückerstattung dänischer Dividendensteuer beantragen (Link in englischer Sprache)

Ein Aktionär hat Anspruch auf Rückerstattung der dänischen Dividendensteuer, wenn die nachstehenden fünf Voraussetzungen erfüllt sind:

Voraussetzung Nr. 1

Der Aktionär oder dessen Vertreter muss für den Antrag auf Rückerstattung der dänischen Dividendensteuer das digitale Formular (Webformular) verwenden. Vertreter, die für mehrere Aktionäre gleichzeitig Anträge einreichen möchten, können das hierfür vorgesehene Sammelantragsformat verwenden, siehe hierzu Format für Sammelanträge weiter unten. 

Voraussetzung Nr. 2

Der Aktionär muss in Dänemark beschränkt steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig sein. 

Voraussetzung Nr. 3

Auf die Dividende, auf die sich der Rückerstattungsantrag bezieht, muss dänische Dividendensteuer einbehalten worden sein. 

Voraussetzung Nr. 4

Der Aktionär muss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien sein. 

Voraussetzung Nr. 5

Die einbehaltene dänische Steuer muss die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem geltenden dänischen Steuerrecht endgültig festgesetzte Steuer übersteigen. 

Es muss zum Zeitpunkt der Antragstellung von Ihnen nachgewiesen werden, dass alle fünf Voraussetzungen für die Rückerstattung der Dividendensteuer erfüllt sind, siehe hierzu auch Dokumentation zu den fünf Voraussetzungen. Die Dokumentation ist zusammen mit dem digitalen Antrag einzureichen.

Voraussetzung Nr. 1: Vertretungsvollmacht

Wenn Sie im Namen eines oder mehrerer Aktionäre einen Antrag einreichen, ist von jedem der Aktionäre eine Vollmacht vorzulegen. Sofern zwischen Ihnen und dem jeweiligen Aktionär mehrere Vertreter zwischengeschaltet sind, müssen Vollmachten von allen Vertretern vorliegen.

Voraussetzung Nr. 2: Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz

Mit einzureichen ist eine Meldebescheinigung oder ein entsprechender von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes beglaubigter Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz des Aktionärs zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung, es sei denn, dem Antrag liegt eine gültige, vom dänischen Steueramt (Skattestyrelsen) ausgestellte Steuerfreikarte bei.

Weitere Informationen zu gültigen Dividendensteuerfreikarten finden Sie unter Dividenden und Dividendensteuer melden und zahlen 

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Aktionär in seinem Heimatland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bitte beachten Sie, dass eine Ausweis- bzw. Passkopie oder ein Auskunftsformular als Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz nicht ausreicht.

Für das Ausstellen von Bescheinigungen über den steuerlichen Wohnsitz können in Ihrem Land besondere Bestimmungen gelten. Ein Muster für die Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz steht als Formular 02.050 für Privatpersonen und als Formular 02.051 für Gesellschaften zur Verfügung

Voraussetzung Nr. 3 und Nr. 4: Dokumentationsbeispiele

Nachstehend sind einige Beispiele der zur Erfüllung von Voraussetzung Nr. 3 und Nr. 4 geeigneten Dokumentation aufgeführt. 

Dividendenabrechnung 
Aus der Abrechnung muss hervorgehen, dass die dänische Dividendensteuer einbehalten wurde. Dies ist z. B. aus den von der Depotbank des Aktionärs ausgestellten Abrechnungen oder Mitteilungen über erhaltene Aktiendividenden ersichtlich. Aus diesen geht in der Regel auch der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung hervor.

Kontoauszüge
Der Zahlungseingang auf das Konto des Aktionärs muss nachgewiesen werden. Hierzu kann z. B. eine Kopie der Kontoauszüge des Aktionärs eingereicht werden, evtl. durch eine SWIFT-Bestätigung oder einen Screenshot aus dem System der Bank ergänzt.

Sofern die Überweisung der Dividenden über mehrere Banken abgewickelt wurde, sind für jedes Glied der Kette Überweisungsnachweise einzureichen.

Depotübersicht 
Dem Antrag ist eine Depotübersicht mit Angaben zum Aktienbestand des Aktionärs zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befindlichen Aktien der Zahl der Aktien entspricht, für die eine Rückerstattung beantragt wird.

Aus der Depotübersicht müssen zudem die Bestandsbewegungen im Zeitraum vom Ende des Vorjahres bis 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Dividendenausschüttung hervorgehen. Sofern der Antrag weniger als 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Dividendenausschüttung eingereicht wird, müssen die Bewegungen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich sein.

Kaufbelege
Hat der Aktionär innerhalb von 6 Monaten vor oder nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung Aktien ge- oder verkauft, so ist ein Nachweis darüber einzureichen, z. B. in Form eines Kauf- oder Verkaufsbelegs, einer Quittung oder einer SWIFT-Bestätigung. Wird der Antrag weniger als 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung eingereicht, sind stattdessen Nachweise über die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten Aktienkäufe bzw. -verkäufe einzureichen.

Vollmacht
Wenn Sie die Rückerstattung im Namen eines Aktionärs beantragen, ist eine Vollmacht des Aktionärs vorzuweisen. Sofern zwischen Ihnen und dem jeweiligen Aktionär mehrere Vertreter zwischengeschaltet sind, müssen Vollmachten von allen Vertretern vorliegen. Eine Mustervollmacht finden Sie hier: Formular 02.043 (englisch und dänisch)

Aktienleihe
Bei der Antragstellung ist anzugeben, ob die Aktien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung von Dritten geliehen oder an Dritte verliehen waren.

In der Praxis werden Aktienleihverträge mit einer Laufzeit von jedenfalls sechs Monaten steuerlich nicht als Aktienverkauf, sondern als Aktienleihe behandelt. Entsprechend wurde in der jüngsten Praxis zudem festgestellt, dass auch Verträge ohne im Voraus festgelegten Ablauftermin, die vonseiten sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers mit einer Frist von wenigen Tagen gekündigt werden können, steuerlich ebenfalls als Aktienleihe anstatt als Verkauf behandelt werden.

Aktienleihverträge werden in der Regel basierend auf den dänischen Standardbedingungen für Wertpapierleihgeschäfte oder den internationalen Standardbedingungen der ISLA oder OSLA erstellt.

Im Zusammenhang mit Aktienleihverträgen gilt somit nicht der Darlehensnehmer, sondern nach wie vor der Darlehensgeber steuerlich als wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden („Beneficial Owner“). Nur die steuerlich als wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden geltende Partei hat Anspruch auf Rückerstattung einer eventuell zu viel einbehaltenen Dividendensteuer.

Der Status des Darlehensgebers als wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden ergibt sich dadurch, dass der Kreditgeber auch nach dem Verleih der Aktien als aktueller Aktionär gilt. Inwieweit jemand als aktueller Aktionär gilt, hängt davon ab, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Festsetzung der Dividendenausschüttung und somit zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung Aktionär ist.

Die Dividendenausschüttung wird in der Regel auf der ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen. Im steuerlichen Sinne gilt jede Art von Ausschüttung vonseiten einer Gesellschaft an die aktuellen Aktionäre als Dividende.

Im Fall eines Weiterverkaufs vonseiten des Darlehensnehmers an Dritte hat der Darlehensgeber keine Verkaufssteuer zu entrichten. Der betreffende Dritte wird jedoch wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden. Somit gehen die Steuerpflicht in Bezug auf die Dividendensteuer wie auch der Anspruch auf Rückerstattung von zu viel einbehaltenen Dividendensteuern auf den betreffenden Dritten über.

Voraussetzung Nr. 5: Doppelbesteuerungsabkommen, Mutter-Tochter-Richtlinie oder dänisches Steuerrecht 

Im digitalen Antrag sind Angaben zur Rechtsgrundlage zu machen, auf die der Aktionär seinen Anspruch auf Rückerstattung der Dividendensteuer begründet. Der Rückerstattungsanspruch des Aktionärs kann sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen, aus der Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem geltenden dänischen Steuerrecht ergeben. 

Wenn Sie eine Dividendensteuer-Rückerstattung beantragen, erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang Ihres Antrags. Dies ist seit dem 1. Januar 2016 die gängige Praxis.

Alle Antragsteller, deren Rückerstattungsantrag vor dem 31. Dezember 2019 eingereicht und noch nicht bearbeitet wurde, wurden von uns durch schriftliche Mitteilung über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer informiert.

Sollten Sie eine solche Mitteilung nicht erhalten haben, steht Ihnen das Dänische Steueramt gern unter Tel. 45 72 38 00 81 zwischen 09.00 - 14.00 Uhr zur Verfügung. Alternativ können Sie uns über die E-Mail-Adresse refunddividendtax@sktst.dk erreichen. In diesem Fall könnte es nämlich sein, dass für die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags einige erforderliche Angaben fehlen.

Im Hinblick auf eine möglichst zügige Sachbearbeitung bitten wir Sie dabei um sachdienliche Angaben zum Zeitpunkt der Einreichung, zum Antrag an sich sowie weitere Informationen zur Identifizierung Ihres Antrags.

Allgemeines zur Sachbearbeitung

Es liegt momentan eine Vielzahl von Anträgen auf Rückerstattung der Dividendensteuer zur Bearbeitung vor. Daher ist es uns leider nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer von weniger als 6 Monaten einzuhalten. Dies ist u. a. auf folgende Umstände zurückzuführen:

  • Es sind sehr viele Rückerstattungsanträge bei uns eingegangen (ca. 10.000 für sowohl 2016 als auch 2017)
  • Viele Anträge enthalten nicht die erforderliche Dokumentation
  • Die Bearbeitung und Prüfung der Anträge nimmt mehr Zeit in Anspruch als erwartet.

Achten Sie daher bitte unbedingt darauf, beim Einreichen eines Antrags auf Rückerstattung der Dividendensteuer die erforderlichen Nachweise beizufügen (weitere Informationen hierzu finden Sie unter Fünf Voraussetzungen für die Rückerstattung von dänischer Dividendensteuer und Dokumentation zu den fünf Voraussetzungen. Dies gewährleistet eine schnellere Bearbeitung Ihres Antrags.

Das Dänische Steueramt ist verpflichtet, Zinsen zu zahlen, wenn die Bearbeitungsdauer eine Frist von 6 Monaten überschreitet und die Verzögerung nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die der Antragsteller zu vertreten hat.

Wenn nicht alle erforderlichen Nachweise mit eingereicht oder nachgereicht wurden (wie unter Fünf Voraussetzungen für die Rückerstattung von dänischer Dividendensteuer und Dokumentation zu den fünf Bedingungen beschrieben), beginnt die 6-monatige Frist erst mit dem Eingang der für den Antrag erforderlichen Dokumentation.

Wir sind berechtigt, andere oder zusätzliche Unterlagen anzufordern, falls nach unserer Auffassung weitere Nachweise erforderlich sind. In diesen Fällen kann die 6-monatige Frist unterbrochen werden, wenn die angeforderte Dokumentation nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist eingereicht wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Auszahlungen ausschließlich in dänischen Kronen geleistet werden. Der Empfänger der zurückzuerstattenden Dividendensteuer muss daher sicherstellen, dass das betreffende Geldinstitut Überweisungen in dänischen Kronen empfängt.

Vertreter, die für mehrere Aktionäre Anträge einreichen wollen, können das hierfür vorgesehene Sammelantragsformat verwenden.

Mehr über das Sammelantragsformat

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Dänische Steueramt unter Tel. 45 72 22 28 82.

Please see our legal guide (in Danish) for further legal information.