Wenn Sie privat Gegenstände wie Kleidung und Möbel an Andere verkaufen, die Sie für den eigenen Gebrauch gekauft haben, müssen Sie die Einnahmen daraus nicht versteuern. Dasselbe gilt, wenn Sie privat Gegenstände tauschen.
Wenn Sie aber Gegenstände verkaufen, die Sie für den Weiterverkauf erworben haben, oder Ihre privaten Gegenstände ausleihen, müssen Sie den Gewinn daraus versteuern.
Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verkauf über Flohmärkte oder Den Blå Avis stattfindet.
Es ist egal, ob die verkauften Gegenstände neu oder gebraucht sind, wo sie erworben wurden oder wie lange Sie sie besessen haben - es ist lediglich von Bedeutung, ob die Gegenstände für den Weiterverkauf erworben wurden.
Es gibt übrigens keine steuerrechtlichen Bestimmungen darüber, was Sie verkaufen dürfen und was nicht. Eine Reihe anderer Gesetze verbietet jedoch den Verkauf von Hehlerwaren oder Rauschmitteln, und Sie benötigen eine gesonderte Erlaubnis für den Verkauf von z.B. alkoholischen Getränken.
Dies müssen Sie tun
Erfolgt der Verkauf bzw. der Tausch privat: Geben Sie den Gewinn in Rubrik 20 des Steuerbescheids und Rubrik 250 des Vorauszahlungsbescheids an.
Erfolgt der Verkauf bzw. der Tausch unternehmerisch: Geben Sie den Gewinn in Rubrik 111 des Steuerbescheids und Rubrik 221 des Vorauszahlungsbescheids an.