Wann können Sie Zahlungsaufschub beantragen?

Wenn Sie gegen einen Steuer- oder Abgabenbescheid Klage einreichen, können Sie Zahlungsaufschub beantragen, wenn Sie:

  • einen Antrag auf Wiederaufnahme des Bescheids stellen
  • gegen den Bescheid beim Steuerbeschwerdeamt (Skatteankestyrelsen) klagen
  • den Bescheid vor Gericht bringen.

Das bedeutet, dass Sie beantragen können, mit der Zahlung des Teils der Steuer, gegen den Sie klagen, warten zu dürfen, bis über Ihre Klage entschieden worden ist.

Wann kann Ihnen kein Zahlungsaufschub gewährt werden?

Ein Zahlungsaufschub kann nicht gewährt werden:

  • bei dem Teil der Steuernachzahlung, der in den Steuervorauszahlungen für das nächste Jahr eingerechnet ist (eingerechnete Steuernachzahlung)
  • bei Klage gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Verfahrens
  • bei Klage gegen einen Bescheid, der nicht zu einer Steuer- oder Abgabenforderung geführt hat
  • bei Klage gegen einen Bescheid beim parlamentarischen Ombudsmann (Folketingets Ombudsmand)
  • bei Klage über kommunale Steuern und Gebühren (z. B. Grundsteuer und Parkgebühren).

Der Zahlungsaufschub von Zöllen ist in der Regel an die Leistung einer Sicherheit gebunden. Mehr erfahren Sie in unseren juristischen Informationen (dänischer Link).

Hinweis: Wenn Sie Zahlungsaufschub beim Dänischen Vollstreckungsamt (Gældsstyrelsen) beantragen müssen, verwenden Sie bitte stattdessen diesen Link

Sie können den Zahlungsaufschub selbst beantragen oder Ihr Berater kann dies in Ihrem Namen tun.

Verwenden Sie unser digitales Antragsformular (dänischer Link), um Zahlungsaufschub zu beantragen.

Sie benötigen Ihre MitID, um das digitale Antragsformular auszufüllen.

Alternativ steht Ihnen das Antragsformular in einer PDF-Version zur Verfügung, die Sie ausfüllen und an uns senden können.

Senden Sie das Formular per Post an:
Skattestyrelsen, Nykøbingvej 76, Bygning 45, 4990 Sakskøbing, Dänemark.

Denken Sie daran, Ihrem Antrag die folgenden Dokumente beizufügen:

  • Kopie der Klage/Klageschrift
  • Kopie der Empfangsbestätigung der jeweiligen Beschwerdestelle über den Eingang der Klage/Klageschrift
  • gegebenenfalls eine Kopie des Bescheids, gegen den Sie Klage erheben wollen

Der Antrag auf Stundung selbst hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass wir nicht registrieren, dass Sie mit der Zahlung warten können, bis wir eine Entscheidung über den Zahlungsaufschub getroffen haben. Sie erhalten daher weiterhin Mahnungen über den von Ihnen geschuldeten Betrag. Wenn Sie Schreiben erhalten, die eine Zwangsbeitreibung vorsehen, können Sie sich an das Dänische Vollstreckungsamt (Gældsstyrelsen) wenden.


Bis wir über den Zahlungsaufschub entschieden haben, können Ihre Zahlungen, einschließlich der Zahlungen per Zwangsbeitreibung, die Forderungen verringern, für die Sie Zahlungsaufschub beantragt haben. Das bedeutet auch, dass Sie Ihre eingezahlten Beträge nicht zurückerhalten, auch wenn wir später entscheiden, dass Ihnen Zahlungsaufschub gewährt werden kann.

Auch wenn Ihnen Zahlungsaufschub gewährt wurde, können wir Beträge verrechnen, die Ihnen öffentliche Behörden schulden. Wenn Ihnen öffentliche Behörden Beträge schulden, z. B. eine Steuererstattung, wird Ihnen dieser Betrag nicht ausgezahlt. Stattdessen verrechnen wir den Betrag, so dass er zur vollständigen oder teilweisen Tilgung Ihrer Schulden verwendet werden kann. Wenn wir eine Verrechnung vornehmen, informieren wir Sie darüber.

Auch wenn Ihnen Zahlungsaufschub gewährt wurde, fallen ab der ursprünglichen Zahlungsfrist weiterhin Zinsen auf die Forderung an, bis der volle Betrag bezahlt ist. Der Zahlungsaufschub schließt auch diese Zinsen ein. Sie können die Zinsen nicht von der Steuer absetzen.

Hier finden Sie die Zinsen und Gebühren des Dänischen Steueramts im Zusammenhang mit verspäteter oder ausbleibender Zahlung (dänischer Link).

Auch wenn Ihrer Klage stattgegeben wird, müssen Sie die Zinsen zahlen, die während des Zeitraums, in dem die Steuernachzahlung nicht gezahlt wurde, angefallen sind. Wird Ihrer Klage stattgegeben, erhalten Sie die Zinsen zurück. Sie müssen die zurückgezahlten Zinsen nicht versteuern.