Doppelte HaushaltsführungWenn Sie unter Beibehaltung Ihres Familienwohnsitzes vorübergehend in Dänemark wohnen und arbeiten, können Sie einen Freibetrag für doppelte Haushaltsführung geltend machen, vorausgesetzt, dass Sie in Dänemark voll steuerpflichtig sind.
 
Für die ersten 24 Monate wird ein Freibetrag gewährt, und zwar ab dem Zeitpunkt des Umzuges nach Dänemark. Der Freibetrag wird gemäß den nachgewiesenen Mehrkosten gewährt.

Zu diesem Freibetrag sind Sie berechtigt, wenn Sie verheiratet sind bzw. mindestens seit einem Jahr eine/n Lebensgefährten/in haben. Besteht die Ehe bzw. die Partnerschaft erst kürzer als ein Jahr, kann ein Freibetrag nach einer Einzelfallbewertung gewährt werden. Um in den Genuss des Freibetrags zu kommen, muss Ihr/e Ehegatte/in bzw. Lebensgefährte/in nicht unbedingt der Steuerpflicht in Dänemark unterliegen.

Monteur-FreibetragWenn Ihr arbeitsbedingter Aufenthalt in Dänemark drei Jahre nicht übersteigt und Sie ununterbrochen von einem Arbeitgeber im Ausland entlohnt werden, können Sie evtl. auch einen Freibetrag für erhöhte, durch Ihre Tätigkeit bedingten Lebenshaltungskosten erhalten – den sogenannten Monteur-Freibetrag. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um Personen, die von ihrem Arbeitgeber nach Dänemark entsandt werden, um eine konkrete Aufgabe auszuführen, und dieser Freibetrag wird voll und beschränkt Steuerpflichtigen gewährt.
 
Sie müssen diesen Freibetrag selbst bei der zuständigen Zoll- und Finanzbehörde beantragen (in Kopenhagen und Frederiksberg jedoch bei der Steuerbehörde der Kommune). Der Freibetrag beläuft sich auf DKK 8.000 jährlich – zuzüglich 5 % vom Bruttolohn/-gehalt. Er darf jedoch 25 % des Bruttolohns/-gehalts nicht übersteigen und wird höchstens zwei Jahre gewährt.
 
Andere zweckdienliche Informationen über den Abzug von Reisespesen finden Sie in der Informationsschrift "Kørepenge - om skattefri befordringsgodtgørtelse" (Fahrgeld - Über steuerfreie Fahrtkostenerstattung).

Grenzgänger (Grenzpendler)Wenn Sie im Ausland wohnen, Ihren festen Arbeitsplatz jedoch in Dänemark haben und regelmäßig hin und her fahren, werden Sie als „Grenzgänger“ eingestuft. Wenn Sie als solcher den größten Teil Ihres Einkommens durch eine Tätigkeit in Dänemark erzielen, erhalten Sie die gleichen Freibetragsmöglichkeiten für persönliche oder familienbedingte Aufwendungen (z. B. Altersvorsorge, Alimente und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung), wie andere voll steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz hierzulande. Zu diesem Zweck müssen Sie dieses Formular (04.031) ausfüllen "Supplement til selvangivelsen for fuldt skattepligtige" (Zusats zur Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige). Das Formular finden Sie im Internet unter www.toldskat.dk oder bei Ihrer Kommunalverwaltung.