Wenn Sie ein selbstgenutztes Haus oder eine selbstgenutzte Wohnung verkaufen, ist es sinnvoll, Ihre Zinsaufwendungen und Ihre Immobilienwertsteuer in Ihrem Vorauszahlungsbescheid und Ihrem Steuerbescheid zu berichtigen, um zu vermeiden, dass Sie am Ende des Jahres zu wenig oder zu viel Steuern zahlen müssen.

Sie müssen nur für den Zeitraum, in dem Sie in dem Haus bzw. der Wohnung wohnen, Immobilienwertsteuer zahlen; dies gilt auch für die Zeit vor dem Verkauf, in der Sie bereits nicht mehr dort wohnen.

  • Tragen Sie Ihr Auszugsdatum in Rubrik 77 Ihres Vorauszahlungsbescheids und in Rubrik 189 Ihres Steuerbescheids ein.
  • Die Grundsteuer wird von Ihrer Kommune erhoben, daher müssen Sie dies nicht in Ihrem Vorauszahlungsbescheid berichtigen.
  • Wenn Sie Ihr Darlehen umwandeln lassen, sollten Sie Ihre Zinsaufwendungen in Ihrem Vorauszahlungsbescheid berichtigen, damit der richtige Freibetrag angewandt wird.

Vorauszahlungsbescheid ändern

Steuerbescheid berichtigen, Rubrik 189

Wenn Sie eine Genossenschaftswohnung verkaufen und Ihr Darlehen umgewandelt oder aufgelöst wird, müssen Sie Ihre Zinsaufwendungen berichtigen. Tragen Sie diese in Rubrik 41 Ihres Vorauszahlungsbescheids ein. Da Sie keine Immobilienwertsteuer zahlen, ist es nicht erforderlich, das Verkaufsdatum oder Ihr Auszugsdatum einzutragen.

Sie müssen auf den Gewinn aus dem Verkauf Ihrer Genossenschaftswohnung keine Steuern zahlen, wenn Sie diese selbst genutzt haben und die zur Genossenschaftswohnung gehörende Grundfläche nicht mehr als 1.400 m2 beträgt.

Nahe Verwandte sind u.a. eigene Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern. Geschwister gelten in diesem Fall nicht als nahe Verwandte.

Wenn Sie ein Haus zu einem Preis verkaufen, der zwischen 85 und 115 % der öffentlichen Immobilienbewertung liegt, wird keine Schenkungssteuer fällig. 

Die Differenz des Marktwerts, d.h. des Preises, zum dem vergleichbare Immobilien verkauft werden, und des Kaufpreises (zwischen 85 und 115 % der Bewertung) wird in bestimmten Fällen jedoch als Schenkung angesehen. Dies gilt, wenn besondere Umstände vorliegen, die nahelegen, dass ein Kaufpreis, der um höchstens 15 % von der letzten Bewertung abweicht, nicht dem reellen Marktwert der Immobilie entspricht.

Verkaufen Sie die Immobilie an Ihr Kind zu einem Preis, der unter 85 % der öffentlichen Immobilienbewertung liegt oder noch niedriger, wird die Differenz als Schenkung angesehen. Jedoch wird es nicht als Schenkung eingestuft, wenn ein Verkauf zu unter 85 % der öffentlichen Immobilienbewertung dem Marktwert entspricht.

Schenkungssteuer wird fällig, wenn die Schenkung die Betragsgrenze für steuerfreie Schenkungen übersteigt.

Als Verkäufer zahlen Sie nach den allgemeinen Bestimmungen Steuern auf den Gewinn aus dem Immobilienverkauf.