Wenn Sie Forscher und hoch dotierte Mitarbeiter aus dem Ausland rekrutieren, können diese von einer steuerlichen Sonderregelung (Forskerskatteordning) profitieren. Hierbei zahlen die Mitarbeiter über einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren einen Steuersatz von insgesamt 32,84 % des Arbeitsentgelts (27 % Steuern zzgl. Arbeitsmarktbeitrag). Diese Mitarbeiter können dann allerdings keinerlei andere Freibeträge geltend machen.

Diese Sonderregelung knüpft sich an eine Reihe von Bedingungen, die sowohl Sie als Arbeitgeber als auch der/die jeweilige Mitarbeiter(in) erfüllen müssen - abhängig davon, ob es sich um Forscher oder hoch dotierte Mitarbeiter handelt.

  • Falls Sie einen Forscher einstellen, der keinen nordischen (EWR-) oder EU-Pass besitzt, müssen Sie sicherstellen, dass der Mitarbeiter eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hat, indem Sie sich z.B. an das dänische Amt für internationale Rekrutierung und Integration (SIRI) wenden.

  • Der Forscher darf innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Einstellung nicht in Dänemark unbeschränkt steuerpflichtig oder beschränkt steuerpflichtig auf Lohn/Gehalt oder Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit aus Dänemark gewesen sein. Der Forscher darf jedoch über einen Zeitraum von maximal 12 Monaten innerhalb der letzten 10 Jahre ein Einkommen bzw. Honorar aus einer Tätigkeit als Gastdozent o.Ä. an einer Universität oder Forschungseinrichtung bezogen haben.

  • Der Forscher darf über einen Zeitraum von maximal 12 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig auf Einkommen aus einer Tätigkeit als Gastdozent o.Ä. an einer Universität oder Forschungseinrichtung gewesen sein, falls das Einkommen ausschließlich aus dem Ausland stammt.

  • Ein Umzug nach Dänemark für die Arbeit darf höchsten 1 Monat vor dem ersten Arbeitstag stattfinden.
  • Die Qualifikationen der Forscher müssen von einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder dem Unabhängigen Forschungsrat (Det Frie Forskningsråd) anerkannt worden sein.

  • Die Forscher müssen eine Forschertätigkeit ausüben.


Mehr erfahren in der Anleitung Steuerregelung für ausländische Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter

Anerkannte Forscher mit dem Formular 01.012 DE unter der Sonderregelung registrieren

  • Falls Sie einen Mitarbeiter einstellen wollen, der keinen nordischen (EWR-) oder EU-Pass besitzt, müssen Sie sicherstellen, dass der Mitarbeiter eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hat, indem Sie sich z.B. an das dänische Amt für internationale Rekrutierung und Integration (SIRI) wenden.

  • darf innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Einstellung nicht in Dänemark unbeschränkt steuerpflichtig oder beschränkt steuerpflichtig auf Lohn/Gehalt oder Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit aus Dänemark gewesen sein.

  • Die Steuerpflicht in Dänemark darf erst eintreten, sobald mit der Arbeit unter der Sonderregelung begonnen wird.

  • Ein Umzug nach Dänemark für die Arbeit darf höchsten 1 Monat vor dem ersten Arbeitstag stattfinden.

  • Der Mitarbeiter darf weder direkt noch indirekt an der Leitung oder Kontrolle des Unternehmens teilnehmen - oder in den letzten 5 Jahren vor der Einstellung teilgenommen haben - oder auf sonstige Weise wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben oder in den letzten 5 Jahren vor der Einstellung ausgeübt haben.

  • Der Mitarbeiter muss im laufenden Kalenderjahr 2022 ein durchschnittliches Gehalt von mindestens 70.400 DKK pro Monat (2021: 69.600 DKK) nach Abzug des ATP-Beitrags beziehen. Hier müssen Sie als Arbeitgeber beachten, dass unbezahlter Urlaub (der dann entsteht, wenn der Mitarbeiter noch keine bezahlten Urlaubstage akkumuliert hat) die Ursache dafür sein kann, dass das Mindestgehalt nicht erreicht wird. Beachten Sie auch, dass der eigene Beitrag des Mitarbeiters in eine Rentenversicherung nicht in das Mindestgehalt mitgerechnet werden kann; ebenso können garantierte Gehaltskomponenten wie Boni nicht mitgerechnet werden. Das Mindestgehalt muss vertraglich festgehalten sein, bevor die Anstellung beginnt.


Mehr erfahren in der Anleitung Steuerregelung für ausländische Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter

Hoch bezahlte Mitarbeiter mit dem Formular 01.012 DE unter der Sonderregelung registrieren

Folgende Punkte müssen Sie als Arbeitgeber beachten, wenn Sie Mitarbeiter unter der Sonderregelung beschäftigen

Die Sonderregelung gilt für:  

  • hoch bezahlte Mitarbeiter, die die Anforderung an das Mindestgehalt erfüllen.

  • Forscher, die von der öffentlichen Forschungseinrichtung, an der sie tätig sind, anerkannt worden sind.

  • Forscher, die spätestens 1 Monat nach ihrer Einstellung einen Antrag auf Anerkennung als Forscher beim Forschungsrat gestellt haben und anerkannt worden sind.

Die Verantwortung dafür, dass alle Bedingungen für die Besteuerung nach der Sonderregelung für Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter kontinuierlich erfüllt sind, liegt bei Ihrem Unternehmen und dem entsprechenden Mitarbeiter. Wir können jederzeit kontrollieren, ob die Bedingungen erfüllt sind.

Vorgehensweise für die Erfassung des Mitarbeiters

  1. Beantragen Sie, dass der Mitarbeiter unter der Sonderregelung registriert wird.
  2. Sie hören innerhalb eines Monats vom Steueramt. Falls der Mitarbeiter noch keine Steuer-Personennummer hat, müssen Sie einen Antrag auf Erhalt einer Steuer-Personennummer beifügen. Die Steuer-Personennummer können wir frühestens 21 Tage vor Beginn der Einstellung des Mitarbeiters ausstellen. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid über die Ausstellung einer dänischen Steuer-Personennummer.
  3. Sie erhalten eine Mitteilung, dass der Mitarbeiter unter der Sonderregelung registriert worden ist.

Wenn die Person eine dänische Personennummer bzw. Steuer-Personennummer erhalten hat, können Sie das Gehalt, das nach der Sonderregelung besteuert werden soll, steuerlich melden. Das können Sie auch dann tun, falls wir den Mitarbeiter noch nicht unter der Sonderregelung registriert haben. Falls sich herausstellt, dass der betreffende Mitarbeiter nicht unter die Sonderregelung fällt, werden sowohl Sie als auch der Mitarbeiter für die nicht gezahlte Lohnsteuer verantwortlich gemacht.

So erhält der Mitarbeiter einen korrekten Steuerbescheid

  1. Das Steueramt erfasst den Mitarbeiter unter der Sonderregelung.
  2. Melden Sie das Gehalt im elektronischen Einkommensregister eIndkomst als Einkommensart (Beschäftigungscode) "08". Sie müssen 8 % Arbeitsmarktbeitrag, den ATP-Beitrag und 27 % Lohnsteuer („A-Steuer") einbehalten. Neben dem Beschäftigungscode müssen Sie das Gehalt in dieselben Rubriken wie bei den anderen Mitarbeitern eintragen. Sie benötigen keine Steuerkarte.
    Bei Fragen zur elektronischen Meldung von Gehalt/Lohn über eIndkomst rufen Sie bitte die Nummer ( 45) 72 22 28 24 an.
  3. Melden Sie das Gehalt unter der CVR-Nr. (Nummer im dänischen Unternehmensregister) oder SE-Nr. (Nummer der Unternehmenseinheit), unter der der Mitarbeiter erfasst ist.
  4. Melden Sie das gesamte Gehalt und Urlaubsgeld für den Zeitraum, in dem der Mitarbeiter unter die Sonderregelung fällt. Falls Sie Gehalt für eine Zeit außerhalb des Zeitraums, in dem die Sonderregelung gilt, melden, wird dieses Gehalt nach den allgemeinen Regeln besteuert.

Bitte beachten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Eine Urlaubsgeldbilanz ist im letzten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu melden.

Besteuerung nach der Sonderregelung und Besteuerung nach den allgemeinen dänischen Steuerregeln

Der Arbeitsmarktbeitrag und die Pauschalsteuer werden auf Grundlage des Gehalts, das der Mitarbeiter im Unternehmen verdient, berechnet. Der Mitarbeiter kann bei Anwendung der Pauschalsteuer nach der Sonderregelung keine Freibeträge geltend machen.

Beitragszahlungen an eine steuerpflichtige Rentenregelung (§ 53 A des dän. Rentenbesteuerungsgesetzes) gehören auch zu der Vergütung, die nach der Sonderregelung besteuert wird. Sie als Arbeitgeber müssen die Steuer und die Beiträge einbehalten.

B-Einkommen wie z. B. eine kostenfrei zur Verfügung gestellte Wohnung und freie Verpflegung sind nicht von der Pauschalsteuerregelung umfasst, sondern werden nach den allgemeinen dänischen Steuerregeln besteuert. Für den Mitarbeiter muss ein Vorauszahlungsbescheid mit diesen Einkommen erstellt werden.

Mitarbeiter unter der Sonderregelung dürfen wie andere Mitarbeiter steuerfreie Vergütungen für Verpflegung, Unterkunft und Transport nach den allgemeinen Regeln empfangen.

Zeitweise Erfassung unter der Sonderregelung

Der/die Mitarbeiter(in) kann über einen oder mehrere Zeiträume von insgesamt höchstens 84 Monaten unter der Sonderregelung erfasst sein.
Sie müssen uns informieren, wenn der/die Mitarbeiter(in) früher aus der Stellung ausscheidet, als Sie zu Beginn angegeben haben.

Für Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter gelten jeweils besondere Bedingungen


Hoch bezahlte Mitarbeiter 

2022 muss das Bruttoeinkommen des Mitarbeiters nach Abzug des ATP-Beitrags mindestens 70.400 DKK pro Monat betragen (2021: 69.600 DKK). Einmal jährlich erfolgt eine Indexregulierung, die Sie dieser Seite unter der Überschrift „Bedingungen für hoch bezahlte Mitarbeiter“ entnehmen können.

Diese Einnahmen gehören zum A-Einkommen:

  • Geldbeträge in Form von z. B. Arbeitsentgelt, Urlaubsvergütung, Honorar, Tantieme und Provision
  • Wenn Ihr Unternehmen Privatkosten des Mitarbeiters übernimmt, z. B.:
    • eigene (Miet-)Wohnung
    • Umzug
    • Schule
    • eigenes Telefon
  • Diese freien Lohnnebenleistungen gehören zum A-Einkommen und sind nach dieser Regelung zu versteuern:
    • frei zur Verfügung gestelltes Fahrzeug
    • frei zur Verfügung gestelltes Telefon
    • Krankenversicherung und Behandlung
  • Beiträge an eine steuerpflichtige Rentenversicherung (§ 53 A des dänischen Gesetzes über die Rentenbesteuerung, pensionsbeskatningsloven). Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitsmarktbeitrag (AM-bidrag) und die Steuer auf die Rentenbeiträge einzubehalten.

Forscher, die bei Universitäten und anderen öffentlichen Forschungseinrichtungen beschäftigt sind

Bestimmte Universitäten und öffentliche Forschungsinstitutionen können selbst die Forscherqualifikationen des Mitarbeiters genehmigen.

Der Mitarbeiter muss als Forscher eingestellt werden, so wie im einschlägigen Runderlass definiert.

Siehe dänische Verordnung über die Anerkennung von Forschern u.a.m. nach § 48 E des dänischen Einkommenssteuergesetzes (kildeskattelov, BEK Nr. 216 vom 01/03/2013).

Forscher, die bei einem Arbeitgeber, der KEINE öffentliche Forschungseinrichtung ist, beschäftigt sind

Die Registrierung des Mitarbeiters erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Qualifikationen als Forscher vom Forschungsrat genehmigt worden sind und der Forscher Forschungsarbeit ausführt. Dazu muss der Forscher dies spätestens einen Monat vor Aufnahme der Beschäftigung beim Forschungsrat beantragt haben.

Beachten Sie im Falle einer Vertragsänderung, dass eine neue Genehmigung beim Forschungsrat einzuholen ist.

Aufgrund der Coronasituation galten für die Sonderregelung ab 9. März 2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 besondere Bedinungen: 

  • Bei der Entscheidung, ob die beschränkte Steuerpflicht endet, wird nicht berücksichtigt, ob ein Forscher oder Schlüsselmitarbeiter der Steuerpflicht in Dänemark unterliegt. Dies gilt für Arbeitsverträge, die spätestens am 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Wenn die Beendigung der Steuerpflicht für einen Zeitraum nicht berücksichtigt wird, zählt dieser Zeitraum immer noch bei der Berechnung des Maximalzeitraums mit.  
  • Aufenthalte in einem anderen Land, mit dem Dänemark ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt bei der Bewertung darüber, om das Recht der Besteuerung des Einkommens eines Forschers oder Schlüsselmitarbeiters an ein anderes Land, die Färöerinseln oder Grönland für mehr als 30 Tage innerhalb des Kalenderjahres übergegangen ist. Bedingung ist, dass der Arbeitsvertrag spätestens am 8. März 2020 abgeschlossen wurde. 
  • Die Anforderungen an das Mindestgehalt gelten nicht. Das bedeutet, dass ein Mitarbeiter immer noch unter den Sonderregelung für Forscher arbeiten kann, wenn die Anforderungen an das Mindestgehalt für den Rest des Kalenderjahres erfüllt sind, nach denselben Regeln, die für Elternzeit gelten. Bedinung ist, dass der Arbeitsvertrag spätestens am 8. März 2020 abgeschlossen wurde. 
  • Der Zeitraum von einem Monat, der ab Beendigung eines Anstellungsverhältnisses bis Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses akzeptiert wird, wird verlängert. Ein neues Arbeitsverhältnis, dass im Zeitraum zwischen 9. März bis einschließlich 30. Juni 2020 hätte eingegangen werden sollen, kann also unter die Sonderregelung fallen, wenn das Arbeitsverhältnis spätestens einen Monat nach Ablauf der Corona-Periode, also 1. August 2020, eingegangen wird. Bedingung ist, dass das Arbeitsverhältnis vor oder in dem genannten Zeitraum eingegangen wird. 

Ausführliche Informationen finden Sie in unseren rechtlichen Hinweisen (Den juridiske vejledning - dänischer Link)