Dividenden und Dividendensteuer melden und zahlen
Gesellschaften, die Dividenden ausschütten, sind verpflichtet, Angaben zu u.a. Dividenenempfängern, ausgeschütteten Dividenden und evt. einbehaltenen Dividendensteuern über das Selbsteingabesystem für Unternehmen TastSelv Erhverv zu melden.
Die Meldung muss unabhängig davon gemacht werden, ob Dividendensteuer einbehalten wurde oder nicht.
Es ist wichtig, bei der Meldung im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv zu wissen, ob die Wertpapiere vom Zentralverwahrer Værdipapircentralen verwaltet werden oder nicht.
Wenn die Wertpapiere nicht von Værdipapircentralen verwaltet werden, melden Sie:
- dänische und ausländische Dividendenempfänger
- erhaltene ausgeschüttete Dividende
- ggf. einbehaltene Dividendensteuer
- eine Dividendenerklärung im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv (gilt nur, wenn die Gesellschaft/der Verein eigene Aktien besitzt, siehe unten).
Danach wird automatisch eine Addierung der ausgeschütteten Dividenden und ggf. einbehaltenen Dividendensteuern vorgenommen. Sie können unter 'Oversigt Udbytteskat' (Übersicht Dividendensteuer) nachsehen, ob die Informationen stimmen. Die ggf. einbehaltene Dividendensteuer muss beim Dänischen Steueramt abgerechnet werden (Fristen siehe unten).
Beachten Sie, dass Sie nicht gleichzeitig eine Dividendenerklärung in TastSelv Erhverv melden müssen, es sei denn, die Gesellschaft/der Verein besitzt eigene Aktien. In diesem Fall müssen Sie eine Dividendenerklärung allein für den Teil der ausgeschütteten Dividende melden, der sich auf eigene Aktien bezieht.
Wenn die Wertpapiere von Værdipapircentralen verwaltet werden, melden Sie:
-
eine Dividendenerklärung im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv, die die gesamte ausgeschüttete und ggf. einbehaltene Dividendensteuer usw. enthält (Informationen zu Dividendenempfängern werden über eine der digitalen Lösungen von eKapital gemeldet, und das Unternehmen muss die gesamte Dividende und ggf. einbehaltene Dividendensteuer berechnen).
- Die ggf. einbehaltene Dividendensteuer muss beim Dänischen Steueramt abgerechnet werden (siehe Fristen unten).
- Sie können die Meldungen am selben Tag bis 16:00 Uhr unter Indberet → Rettelse af udbytteangivelse im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv korrigieren.
- Die im Jahr 1 beschlossene Dividende- und Dividendensteuer kann im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv nur bis zum 1. November des Jahres 2 gemeldet werden. Wenn Sie keine Meldung im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv vornehmen können, füllen Sie stattdessen das Formular 06.033 (dänischer Link) aus.
- Liegt das Verabschiedungsdatum ausnahmsweise mehr als 6 Monate hinter dem Geschäftsjahr zurück, auf den sich die Dividenden beziehen, können Sie keine Meldung über das Eingabeverfahren TastSelv vornehmen. Füllen Sie stattdessen das Formular 06.033 (dänischer Link) aus.
- Wenn Sie frühere Erklärungen für die Gesellschaft korrigieren müssen, müssen Sie das Formular 06.033 (dänischer Link) ausfüllen.
- Die im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv gemeldete Bruttodividende (Dividende vor Steuern) muss auch im Feld Nr. 37 auf dem Formular der Gesellschaft im Selbsteingabesystem TastSelv Selskabsskat für das betreffende Einkommensjahr angegeben werden.
- Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns schreiben. Gehen Sie dazu auf skat.dk/kontakt und wählen Sie Erhverv → Selskaber, fonde og foreninger → Aktier, anparter, udbytte, royalty mv. → Udbytteskat → Spørgsmål til udbytteskat (Fragen zur Dividendensteuer).
Sätze für Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in Dänemark
Einbehaltene Dividendensteuer, wenn die Gesellschaft an Personen ausschüttet. |
27 % |
Sätze für Personen mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland
Der Dividendenempfänger ist eine Person. Gilt nicht für Personen mit Wohnsitz im Ausland, wenn vom dänischen Steueramt eine Genehmigung über die Nettoeinbehaltung gegeben wurde | 27 % |
Der Dividendenempfänger besitzt Hauptaktionärsaktien, Tochtergesellschaftsaktien und Konzerngesellschaftsaktien in der ausschüttenden Gesellschaft und ist steuerlich ansässig bzw. gemeldet in einem der Länder, die aus § 5H Abs. 2 des dänischen Veranlagungsgesetzes (Ligningsloven) hervorgehen. | 44 % |
Sätze für Gesellschaften usw. mit steuerlicher Ansässigkeit in Dänemark
Der Dividendenempfänger ist eine Muttergesellschaft oder Konzerngesellschaft, oder der Dividendenempfänger hat eine Steuerfreikarte. Es ist Voraussetzung, dass der Empfänger rechtmäßiger Eigentümer der Dividendenausschüttung ist und dass weder das ausschüttende Unternehmen noch eine Tochtergesellschaft auf einer niedrigeren Ebene einen Abzug für die Ausschüttung geltend gemacht hat, ohne dass dem Abzug eine Besteuerung der Dividendenausschüttung auf einer zwischengeschalteten Ebene gegenüberstand. |
0 % |
Der Dividendenempfänger ist ein Verein o. Ä. im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 6 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes (Selskabsskatteloven), dessen Mittel laut Satzung oder vergleichbarer Regelungen nicht ausschließlich für gemeinnützige oder anderweitig mildtätige Zwecke verwendet werden dürfen, und der Ausschüttende ist ein Anlageinstitut mit Mindestbesteuerung oder eine Investmentvereinigung. |
0 % |
Dividendenempfänger sind eine Investmentgesellschaft oder Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Stipendien und eigenständige gemeinnützige Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 6 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes (Selskabskatteloven), es sei denn, es wurde eine Steuerfreikarte ausgestellt. |
15 % |
Dividendenempfänger sind dänische Gesellschaften, Fonds und Vereine, die steuerpflichtig gem. § 1 des dänischen Körperschaftsgesetzes (Selskabsskatteloven) oder gem. dem dänischen Fondsbesteuerungsgesetz (Fondsbeskatningsloven) sind, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen dafür, dass 0 oder 15 Prozent einbehalten werden können |
22 % |
Dividenden aus steuerfreien Portfolioaktien gem. § 13 Abs. 2 des dänischen Körperschaftsteuergesetzes (Selskabsskatteloven). Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Empfänger rechtmäßiger Eigentümer der Dividendenausschüttung ist und dass weder das ausschüttende Unternehmen noch ein Tochterunternehmen auf einer niedrigeren Ebene einen steuerlichen Abzug für die Ausschüttung geltend gemacht hat, ohne dass dem Abzug eine Besteuerung der Dividendenausschüttung auf einer zwischengeschalteten Ebene gegenübersteht. (Als steuerfreie Portfoliobeteiligungen gelten Aktien, die weder an einem geregelten Markt noch an einer multilateralen Handelsplattform gehandelt werden, und die von einem Unternehmen u. Ä. gehalten werden, das weniger als 10 % des Aktienkapitals der Portfoliogesellschaft besitzt.
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15,4 % |
Dividendenempfänger sind andere Gesellschaften |
27 % |
Sätze für Gesellschaft usw. mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland
Der Empfänger ist eine Mutter- oder Konzerngesellschaft, die der EU-Richtlinie oder dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark unterliegt. |
0 % |
Andere Gesellschaften |
27 % |
Der Dividendenempfänger ist steuerlich ansässig bzw. gemeldet in einem der Länder, die aus § 5H Abs. 2 des dänischen Veranlagungsgesetzes (Ligningsloven) hervorgehen. |
44 % |
Nach Dividendensteuersatz suchen
Wenn Sie nicht wissen, welcher Steuersatz anzuwenden ist, können Sie das Steueramt (Skattestyrelsen) under der Nummer +45 72 22 28 82 anrufen oder uns über das Kontaktformular schreiben.
Sie können auch nach dem Dividendensteuersatz für die Gesellschaften, Stiftungen oder Vereine suchen, die Dividenden erhalten.
Gesellschaften und Verbände usw., die Dividenden ausschütten, einbehalten keine Dividendensteuer, wenn der Aktionär eine gültige Dividendensteuerfreikarte vorlegt oder in der Datenbank der Steuerverwaltung erscheint.
Wenn die Wertpapiere über ein Depot bei einer dänischen Bank bei VP Securities registriert sind, muss die Steuerfreikarte bei der depotführenden Bank vorgelegt werden. In anderen Fällen wird die Steuerfreikarte der Gesellschaft oder dem Verein gezeigt, die bzw. der die Dividenden ausschüttet.
Aktionäre können eine Dividendensteuerfreikarte beim Dänischen Steueramt beantragen. Die Steuerfreikarte ist maximal 10 Jahre gültig. Ändern sich die Umstände des Aktionärs, muss die Steuerfreikarte an uns zurückgegeben werden.
Dividendenempfänger, die eine Dividendensteuerfreikarte beantragen können:
- Dänische steuerpflichtige Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Stipendien und eigenständige gemeinnützige Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 6 des Körperschaftsteuergesetzes.
- Dänische steuerbefreite Einrichtungen usw. gemäß § 3 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (mit Ausnahme von steuerbefreiten Einrichtungen usw. nach § 3 Absatz 1 Ziffer 19 dieses Gesetzes).
- Dänische steuerbefreite Einrichtungen usw. gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 8, 9, 13 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes (diese werden stattdessen nach den Bestimmungen im dänischen Rentenertragsbesteuerungsgesetz (Pensionsafkastbeskatningsloven - PAL) versteuert.
- Steuerimmune internationale Organisationen, die von der dänischen Einkommensteuer befreit sind (ausgenommen ausländische Rentenfonds und dergleichen).
- Ausländische Mitglieder des Königshauses, die von der dänischen Einkommensteuer befreit sind.
- Ausländische Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Stipendien og eigenständige Einreichtungen, die nur einen allgemeinnützigen Zweck haben.
Der Antrag auf Dividendensteuerfreikarte wird digital beim Dänischen Steueramt mit dem Formular Dividendensteuerfreikarte beantragen bzw. erneut beantragen (dänischer Link) gestellt. Aus dem Formular geht hervor, welche Angaben dem Antrag beizufügen sind.
Ausschüttende Gesellschaften, Verbände usw. und Depotbanken können die Gültigkeit einer Dividendensteuerfreikarte überprüfen, wenn diese am 1. Januar 2014 oder später ausgestellt wurde.
Ein nicht-dänischer Verein kann eine zeitlich begrenzte Genehmigung als transparente Einheit erlangen. Dies bedeutet, dass der Verein Dividenden aus dänischen Gesellschaften, Vereinen usw. nicht versteuern muss. Stattdessen werden die Mitglieder direkt steuerpflichtig in Bezug auf Einkünfte aus dem Verein.
Da es keine Rechtsgrundlage für die Nicht-Einbehaltung von Dividendensteuer bei Dividendenausschüttung aus dänischen Gesellschaften, Vereinen usw. gibt, wird ein Dividendensteuersatz von 27 % einbehalten (weiter unten können Sie mehr über die Möglichkeit einer eventuellen Rückerstattung von zu viel einbehaltene Dividendensteuer für die Mitglieder erfahren).
Wer kann eine zeitlich begrenzte Genehmigung als transparente Einheit beantragen und wie?
Nicht-dänische Vereine, die bei Ansässigkeit in Dänemark § 1 Abs. 1 Ziffer 6 des Körperschaftsgesetzes unterliegen würden, und die somit dänischen kontoführenden Investmentvereinigungen gleichgestellt werden können, können beim Steueramt eine zeitlich begrenzte Genehmigung beantragen.
Die Genehmigung gilt für maximal ein Jahr.
Bitte beachten Sie, dass eine eventuelle Änderung der Verhältnisse der nicht-dänischen Vereinigung gemeldet werden muss, und dass die Genehmigung dann an das Steueramt zurückgegeben werden muss.
Die Bestimmungen darüber, wer eine zeitlich begrenzte Genehmigung als transparent beantragen kann, gehen aus § 2 Abs. 12 Ziffer 1-5 des dänischen Körperschaftsgesetzes (Selskabsskatteloven) hervor. Den Gesetzestext finden Sie auf retsinfo.dk (dänischer Link).
Der Antrag auf zeitlich begrenzte Genehmigung wird digital an das Steueramt gesendet.
Zeitlich begrenzte Genehmigung als transparente Einheit beantragen (dänischer Link)
Möglichkeit der Rückerstattung von zu viel einbehaltener Dividendensteuer für die Mitglieder
Mitglieder der zeitlich begrenzt genehmigten, nicht-dänischen Vereinigung können eine Rückerstattung der Dividendensteuer beantragen, wenn die einbehaltene Dividendentsteuer höher ist als die endgültige Dividendensteuer in Bezug auf ein Doppelbesteuerungsabekommen. Die Genehmigung als transparente Einheit muss dem Antrag auf Rückerstattung beigefügt werden als Beleg dafür, dass das Mitglied der rechtmässige Antragsteller auf Rückerstattung ist.
Auf unserer Seite Rückerstattung dänischer Dividendensteuer können Sie mehr erfahren.
Der Einbehaltungsprozentsatz beträgt in der Regel 27 % und darf nicht reduziert werden, bevor wir eine Genehmigung zur Reduktion erteilt haben.
Natürlichen Personen mit beschränkter Steuerpflicht, die Hauptaktionäre sind, kann gem. Erlass (Bekendtgørelse) Nr. 1442 vom 20. Dezember 2005 und Steuersignal (Styresignal) SKM 2021.117.SKAT die Genehmigung zur Nettoeinbehaltung von Dividendensteuer bei Erhalt von Dividenden erteilt werden.
Die ausschüttende Gesellschaft kann die Genehmigung über unser Kontaktformular beantragen. Die Gesellschaft muss Angaben über die Gesellschaft beifügen, u.a. CVR-Nummer (Nummer in dänischen Unternehmensregister), Eigentümeranteil des Hauptaktionärs sowie eine Erklärung über die steuerliche Ansässigkeit durch das Land, in dem der Hauptaktionär steuerlich ansässig ist.
Eine Gesellschaft kann den Aktionären ein Gelddarlehen nach § 210 des Gesellschaftsgesetzes einräumen. Die Regel gilt für Aktionärsdarlehen, die ab dem 1. Januar 2017 und später abgeschlossen werden.
Wenn eine Gesellschaft einem Aktionär (natürliche Person mit Stimmrecht in der Gesellschaft) ein Gelddarlehen gewährt, fällt das Darlehen steuerrechtlich unter § 16 E des Bewertungsgesetzes, siehe Abschnitt C. B. 3.5.3.3 Aktionärsdarlehen in unseren rechtlichen Hinweisen. Dies bedeutet, dass das dem Aktionär gewährte Darlehen wie ein Gehalt oder Dividende besteuert wird. Die Steuer gilt unabhängig davon, ob es sich gesellschaftsrechtlich um ein legales oder rechtswidriges Darlehen handelt, und unabhängig davon, ob der Aktionär das Darlehen an die Gesellschaft zurückzahlt.
Wenn das Darlehen wie ein Gehalt besteuert wird (A-Einkommen):
- Die Gesellschaft muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens die Darlehenshöhe eingeben im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv → eIndkomst in Feld 13 AM-bidragspligtig A-indkomst.
- Im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv kann noch gemeldet werden, auch wenn die Frist überschritten wird.
Wenn das Darlehen als Dividende besteuert wird:
- Zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens muss die Gesellschaft eine Dividendensteuer von 27 % einbehalten.
- Das Unternehmen muss Dividenden und Dividendensteuer im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv melden. Beim Melden von Daten über Dividendenempfänger und einbehaltene Dividendensteuer muss als Verabschiedungsdatum der Zeitpunkt angegeben werden, an dem der Aktionär das Recht auf das Darlehen erworben hat, z. B. der Zeitpunkt zur Gewährung des Darlehens.
- Siehe die Frist für das Melden und die Zahlung der Dividendensteuer für Aktionärsdarlehen unter „Betaling og frister“ (Zahlung und Fristen). Im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv kann noch gemeldet werden, auch wenn die Frist überschritten wird.
- Die Gesellschaft muss auch den Darlehensbetrag in Feld 37 auf dem Formular zusammen mit allen anderen Dividendenausschüttungen in Selbsteingabesystem TastSelv Selskabsskat angeben.
Sie können Dividendensteuer über Online-Banking zahlen. Wenn Sie über Online-Banking bezahlen, müssen Sie die Zahlungsidentifikation (betalingslinje) verwenden, die auf Oversigt udbytteskat (Übersicht Dividendensteuer) steht. Sie finden die Zahlungsidentifikation auch in Ihrem Steuerkonto (skattekonto) im Selbsteingabesystem TastSelv Erhverv.
Sie zahlen von einem Konto bei einer ausländischen Bank?
Wenn Ihre Zahlungen von einem ausländischen Bankkonto aus erfolgen, müssen Sie die hier genannte IBAN-Nr. und Swift-Code angeben. Darüber hinaus müssen Sie Ihre CVR/SE-Nummer im Mitteilungsfeld angeben.
Zahlungen an uns von einem ausländischen Konto |
IBAN-Nummer: DK87 0216 4069 1633 94 |
Zahlungsfristen
Die Dividendensteuer muss spätestens am 10. des Monats gezahlt werden, der auf den Monat folgt, in dem die Dividendenausschüttung erfolgt.
Im Januar endet die Frist spätestens am 17. des Monats.
Wenn der letztmögliche Zahltag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, gilt die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.
Ist die Frist für die Zahlung der A-Steuer der letzte Banktag des Monats, so ist die Frist für das Melden und Zahlen der Dividendensteuer der letzte Banktag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ausschüttung erfolgt.
Auf unserer Seite Rückerstattung dänischer Dividendensteuer beantragen können Aktionäre die Rückerstattung der Dividendensteuer beantragen und mehr über Antragsmöglichkeiten und -bedigungen erfahren.
Um eine Rückerstattung beantragen zu können, müssen Aktionäre in einem anderen Land unbeschränkt steuerpflichtig bzw. nicht steuerpflichtig in Dänemark sein.
Die einbehaltene dänische Steuer muss die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem geltenden dänischen Steuerrecht endgültig festgesetzte Steuer übersteigen.
Für weitere juristische Informationen siehe Unsere juristischen Informationen .