Rückerstattung dänischer Dividendensteuer beantragen
Für die Beantragung einer Rückerstattung von in Dänemark gezahlter Dividendensteuer gelten 5 Voraussetzungen, über die Sie auf dieser Seite mehr erfahren können. Hier finden Sie auch mehr Informationen über die Sachbearbeitungsdauer und die Möglichkeit einer Zinsvergütung.
Wenn Sie uns zu einem noch nicht abgeschlossenen Antrag kontaktieren müssen, geben Sie bitte die Belegnummer an, die Sie bei Antragstellung erhalten haben.
Bitte beachten Sie, dass die Verjährungsfrist in der Regel 3 Jahre beträgt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Dividende an den Aktionär. Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch besondere Verjährungsfristen gelten.
Bei der Beantragung der Rückerstattung dänischer Dividendensteuer müssen Sie dokumentieren können, dass die unten genannten 5 Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung in dänischen Kronen erfolgt. Sie müssen daher prüfen, ob das beauftragte Geldinstitut dänische Kronen annimmt.
Antrag für einen oder mehrere Aktionäre
Sie können die Beantragung nur für jeweils einen Aktionär durchführen. Sie müssen dieses Web-Formular verwenden, mit dem Sie die Erstattung von bis zu 20 verschiedene Dividendenausschüttungen pro Antrag beantragen können:
Rückerstattung dänischer Dividendensteuer beantragen (dänisch und englisch)
Vertreter, die für mehrere Aktionäre Anträge einreichen wollen, können das hierfür vorgesehene Sammelantragsformat verwenden:
Antrag auf Rückerstattung der Dividendensteuer mit Sammelantragsformat
Bei der Beantragung der Rückerstattung von Dividendensteuer müssen Sie Geduld mitbringen. Grund dafür sind die zahlreichen Betrugsfälle, die vor 2015 stattgefunden haben und die eine längere Sachbearbeitungsdauer der einzelnen Anträge zur Folge haben.
Das Dänische Steueramt ist nach § 69 B des dänischen Einkommenssteuergesetzes (kildeskatteloven) verpflichtet, eine Zinsvergütung zu zahlen, wenn die Bearbeitungsdauer eine Frist von 6 Monaten überschreitet.
Wir bedauern die eventuellen Unannehmlichkeiten infolge der längeren Sachbearbeitungsdauer.
Alle Antragsteller, deren Rückerstattungsantrag vor dem 1. januar 2022 eingereicht und noch nicht bearbeitet wurde, wurden von uns durch schriftliche Mitteilung über die längere Bearbeitungsdauer informiert. In diesem Schreiben haben wir mitgeteilt, dass die voraussichtliche Sachbearbeitungsdauer um 18 Monate verlängert ist.
Sollten Sie kein solches Schreiben erhalten haben, steht Ihnen das Dänische Steueramt gern unter Tel. +45 72 38 00 81 zwischen 09.00 - 14.00 Uhr zur Verfügung. Alternativ können Sie uns über die E-Mail-Adresse refunddividendtax@sktst.dk erreichen.
Aktionäre haben Anspruch auf Rückerstattung der dänischen Dividendensteuer, wenn die folgenden 5 Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzung Nr. 1
Der Aktionär oder dessen Vertreter muss für den Antrag auf Rückerstattung der dänischen Dividendensteuer das digitale Formular (Webformular) verwenden. Vertreter, die für mehrere Aktionäre gleichzeitig Anträge einreichen möchten, können das hierfür vorgesehene Sammelantragsformat verwenden, siehe hierzu Abschnitt Sådan ansøger du om refusion af udbytteskat.
Voraussetzung Nr. 2:
Der Aktionär muss beschränkt in Dänemark steuerpflichtig sein oder in Dänemark nicht steuerpflichtig sein.
Voraussetzung Nr. 3:
Auf die Dividende, auf die sich der Rückerstattungsantrag bezieht, muss dänische Dividendensteuer einbehalten worden sein.
Voraussetzung Nr. 4:
Der Aktionär muss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung rechtmäßiger Eigentümer der Aktien sein.
Voraussetzung Nr. 5:
Die einbehaltene dänische Steuer muss die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem geltenden dänischen Steuerrecht endgültig festgesetzte Steuer übersteigen.
Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können, dass alle 5 Voraussetzungen für die Rückerstattung der Dividendensteuer erfüllt sind. Mehr erfahren Sie im Abschnitt 'Dokumentation zu den 5 Voraussetzungen'. Die Dokumentation ist zusammen mit dem digitalen Antrag einzureichen.
Wenn Sie im Namen eines oder mehrerer Aktionäre einen Antrag einreichen, ist von jedem der Aktionäre eine Vollmacht vorzulegen. Sofern zwischen Ihnen und dem jeweiligen Aktionär mehrere Vertreter zwischengeschaltet sind, müssen Vollmachten von allen Vertretern vorliegen. Verwenden Sie u.U. Formular 02.043 (dänisch und englisch).
Sie müssen eine Meldebescheinigung oder einen entsprechenden von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes beglaubigten Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz des Aktionärs zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung einreichen.
Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Aktionär in seinem Heimatland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bitte beachten Sie, dass eine Ausweis- bzw. Passkopie oder eine Steuererklärung als Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz nicht ausreicht.
Für das Ausstellen von Bescheinigungen über den steuerlichen Wohnsitz können in Ihrem Land besondere Bestimmungen gelten. Ein Muster für die Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz steht als Formular 20.050 für Privatpersonen (dänisch und englisch) und als Formular 02.051 für Gesellschaften usw. (dänisch und englisch) zur Verfügung.
Wenn dem Antrag eine gültige, vom Steueramt (Skattestyrelsen) ausgestellte Steuerfreikarte beiliegt, ist die Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz nicht notwendig.
Mehr über eine gültige Dividendensteuerfreikarte können Sie auf der Seite Dividenden und Dividendensteuer melden und zahlen lesen.
Nachstehend sind einige Beispiele der zur Erfüllung von Voraussetzung Nr. 3 und Nr. 4 geeigneten Dokumentation aufgeführt.
Dividendenabrechnung
Aus der Abrechnung muss hervorgehen, dass die dänische Dividendensteuer einbehalten wurde. Dies ist z. B. aus den von der Depotbank des Aktionärs ausgestellten Abrechnungen oder Mitteilungen über erhaltene Aktiendividenden ersichtlich. Aus diesen geht in der Regel auch der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung hervor.
Kontoauszüge
Der Zahlungseingang auf das Konto des Aktionärs muss nachgewiesen werden. Hierzu kann z. B. eine Kopie der Kontoauszüge des Aktionärs eingereicht werden, evtl. durch eine SWIFT-Bestätigung oder einen Screenshot aus dem System der Bank ergänzt.
Sofern die Überweisung der Dividenden über mehrere Banken abgewickelt wurde, sind für jedes Glied der Kette Überweisungsnachweise einzureichen.
Depotübersicht
Dem Antrag ist eine Depotübersicht mit Angaben zum Aktienbestand des Aktionärs zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befindlichen Aktien der Zahl der Aktien entspricht, für die eine Rückerstattung beantragt wird.
Aus der Depotübersicht müssen zudem die Bestandsbewegungen im Zeitraum vom Ende des Vorjahres bis 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Dividendenausschüttung hervorgehen. Sofern der Antrag weniger als 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Dividendenausschüttung eingereicht wird, müssen die Bewegungen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich sein.
Kaufbelege
Hat der Aktionär innerhalb von 6 Monaten vor oder nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung Aktien ge- oder verkauft, so ist ein Nachweis darüber einzureichen, z. B. in Form eines Kauf- oder Verkaufsbelegs, einer Quittung oder einer SWIFT-Bestätigung. Wird der Antrag weniger als 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung eingereicht, sind stattdessen Nachweise über die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten Aktienkäufe bzw. -verkäufe einzureichen.
Vollmacht
Wenn Sie die Rückerstattung im Namen eines Aktionärs beantragen, ist eine Vollmacht des Aktionärs vorzuweisen. Sofern zwischen Ihnen und dem jeweiligen Aktionär mehrere Vertreter zwischengeschaltet sind, müssen Vollmachten von allen Vertretern vorliegen. Eine Mustervollmacht finden Sie hier: Formular 02.043 (englisch und dänisch).
Aktienleihe
Bei der Antragstellung ist anzugeben, ob die Aktien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung von Dritten geliehen oder an Dritte verliehen waren.
In der Praxis werden Aktienleihverträge mit einer Laufzeit von jedenfalls 6 Monaten steuerlich nicht als Aktienverkauf, sondern als Aktienleihe behandelt. Entsprechend wurde in der jüngsten Praxis zudem festgestellt, dass auch Verträge ohne im Voraus festgelegten Ablauftermin, die vonseiten sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers mit einer Frist von wenigen Tagen gekündigt werden können, steuerlich ebenfalls als Aktienleihe anstatt als Verkauf behandelt werden.
Aktienleihverträge werden in der Regel basierend auf den dänischen Standardbedingungen für Wertpapierleihgeschäfte oder den internationalen Standardbedingungen der ISLA oder OSLA erstellt.
Für die steuerliche Bearbeitung der Aktienleihe ist es jedoch nicht entscheidend, ob der Aktienleihvertrag innerhalb dieser Rahmenbedingungen geschlossen wurde. Entscheidend ist, dass der Vertrag den Charakter eines Leihvertrages hat bzw. mit einem Leihvertrag gleichzustellen ist.
Somit wird jeder Aktienleihvertrag einzeln konkret geprüft. Entsprechendes gilt jedoch auch bei Transaktionen, die Aktienleihen ähneln, und die mit Aktienleihen gleichgestellt werden können.
Im Zusammenhang mit Aktienleihverträgen gilt somit nicht der Darlehensnehmer, sondern nach wie vor der Darlehensgeber steuerlich als rechtmäßiger Eigentümer der Dividenden („Beneficial Owner“). Nur die steuerlich als rechtmässiger Eigentümer der Dividenden geltende Partei hat Anspruch auf Rückerstattung einer eventuell zu viel einbehaltenen Dividendensteuer.
Der Status des Darlehensgebers als wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden ergibt sich dadurch, dass der Kreditgeber auch nach dem Verleih der Aktien als aktueller Aktionär gilt. Inwieweit jemand als aktueller Aktionär gilt, hängt davon ab, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Festsetzung der Dividendenausschüttung und somit zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung Aktionär ist.
Die Dividendenausschüttung wird in der Regel auf der ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen. Im steuerlichen Sinne gilt jede Art von Ausschüttung vonseiten einer Gesellschaft an die aktuellen Aktionäre als Dividende.
Im Fall eines Weiterverkaufs vonseiten des Darlehensnehmers an Dritte hat der Darlehensgeber keine Verkaufssteuer zu entrichten. Der betreffende Dritte wird jedoch wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden, og dermed skal långiver ikke anses for retmæssig ejer. Somit gehen die Steuerpflicht in Bezug auf die Dividendensteuer wie auch der Anspruch auf Rückerstattung von zu viel einbehaltenen Dividendensteuern auf den betreffenden Dritten über.
Im digitalen Antrag sind Angaben zur Rechtsgrundlage zu machen, auf die der Aktionär seinen Anspruch auf Rückerstattung der Dividendensteuer begründet. Der Rückerstattungsanspruch des Aktionärs kann sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen, aus der Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem geltenden dänischen Steuerrecht ergeben.