Wenn Sie Dänemark verlassen
Wenn Sie aus Dänemark wegziehen, ist es wichtig zu klären, wo Sie steuerpflichtig sind.
Die Regeln dafür hängen ab von folgenden Faktoren:
- ob Sie einen Wohnsitz in Dänemark behalten
- in welchem Land Sie sich aufhalten
- welche Art von Einkommen Sie haben
- wie lange Sie sich in einem anderen Land aufhalten.
Kontaktieren Sie uns vor Ihrer Abreise unter der Nummer +45 72 22 28 92, damit wir Ihnen helfen können.
Wenn Sie aus Dänemark wegziehen, endet Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel erst, wenn Sie
- Ihre Immobilie verkaufen
- Ihren Mietvertrag kündigen
- Ihre Immobilie für mindestens 3 Jahre vermieten. Der Mietvertrag muss von Ihrer Seite unkündbar sein.
Ferienhäuser, die nur für Urlaubsaufenthalte genutzt werden, werden in der Regel nicht als Wohnsitzimmobilie eingestuft.
Mehr darüber, was als Wohnung in Dänemark betrachtet wird und wann die Steuerpflicht bei einem Umzug ins Ausland endet, erfahren Sie in unseren juristischen Informationen in den Abschnitten C.F.1.2.3. und C.F.1.2.1 (nur auf Dänisch verfügbar).
Sie können den Antrag auf Befreiung von der dänischen Steuerpflicht über das Formular 01.016 einreichen. Im Formular finden Sie Informationen darüber, welche Unterlagen einzureichen sind.
Kontaktieren Sie uns vor der Antragstellung
Nur das dänische Steueramt kann über Ihre Steuerpflicht entscheiden. Deshalb müssen Sie uns kontaktieren, bevor Sie den Antrag auf Befreiung stellen.
Beifreiung von dänischer Steuerpflicht beantragen
Sehen Sie auch die häufig gestellten Fragen unten auf dieser Seite.
Wenn Sie aus Dänemark wegziehen, ist es wichtig, dass Sie Ihr NemKonto behalten. Ein NemKonto ist ein normales Bankkonto, auf das wir eine eventuelle Steuererstattung an Sie überweisen.
Wenn Sie kein dänisches NemKonto besitzen, können Sie auch ein Konto in Deutschland (oder in einem anderen Land) als NemKonto einrichten.
Nicht-dänisches Konto als NemKonto registrieren auf nemkonto.dk (englischer Link)
Wenn Sie Aktien im Wert von 100.000 DKK oder mehr besitzen, betrachten wir Gewinne oder Verluste als realisiert, wenn Sie aus Dänemark wegziehen. Sie müssen die Steuer auf den Gewinn zahlen, den Sie bei einem Verkauf am Tag Ihres Wegzugs hätten erzielen können.
Sie können die Zahlung der Steuer aufschieben, bis der Gewinn realisiert wird.
Mehr darüber, wie Sie einen Aufschub für die Zahlung der Aktiengewinne beantragen und welche Bedingungen erfüllt sein müssen
Wenn die Auszahlung hrer Rentenbezüge beginnt, entscheidet ein mögliches Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Dänemark und Ihrem Aufenthaltsland darüber, wo Sie diese versteuern müssen.
Mehr über die Bestimmungen darüber erfahren Sie auf der Seite Rentenzahlungen aus Dänemark, wenn Sie ins Ausland ziehen.
Wenn Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Dänemark endet oder Sie doppelten Wohnsitz bekommen, müssen Sie Ihre Rentenerträge nicht in Dänemark versteuern. Sie beantragen die Befreiung mit Formular 07.058 (Ansøgning om fritagelse for at indeholde og indbetale pensionsafkastskat).
Wenn Ihre Arbeit erfordert, dass Sie sich mehr als 6 Monate im Ausland aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduzierung der dänischen Steuer gemäß § 33A des Steuerveranlagungsgesetz (ligningsloven) beantragen.
Mehr über die Bedingungen erfahren Sie auf der Seite In Dänemark wohnen und im Ausland arbeiten (dänischer Link).
Wenn Sie ins Ausland gehen, um zu studieren und dabei die staatliche Ausbildungsförderung SU erhalten, müssen Sie diese in der Regel in Dänemark versteuern. Wenn Sie im Ausland wohnen, bevor Sie Ihre Ausbidlung beginnen, und Dänemark ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land abgeschlossen hat, bestimmt dies, wo Sie die SU versteuern müssen.
Mehr erfahren Sie auf der dänischen Seite SU und Studium im Ausland.
Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer +45 72 22 28 92 oder chatten Sie mit uns.
Ihre Möglichkeiten zur Befreiung von der dänischen Steuerpflicht hängen ab von:
- Ihrem steuerlichen Wohnsitzd
- der Art Ihres Einkommens
- der Dauer Ihres Auslandsaufenthalts
- dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Dänemark und dem Land, in dem Sie arbeiten oder sich aufhalten.
Beantragung auf Befreiung von dänischer Steuerpflicht
Sie können den Antrag auf Befreiung von der dänischen Steuerpflicht über das Formular 01.016 einreichen. Im Formular finden Sie Informationen darüber, welche Unterlagen einzureichen sind.
Kontaktieren Sie uns vor der Antragstellung
Nur das dänische Steueramt kann über Ihre Steuerpflicht entscheiden. Deshalb müssen Sie uns kontaktieren, bevor Sie den Antrag auf Befreiung stellen.
Die Befreiung gilt, solange Sie die Bedingungen erfüllen, die in der an Ihren Arbeitgeber, die SU-Auszahlungsstelle oder Ihre Pensionsgesellschaft gesendeten Befreiung festgelegt sind.
Wenn Sie in 2 Ländern einen Wohnsitz haben, sind Sie in der Regel in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig. Möglicherweise können Sie die dänische Steuer nach internen Regeln oder entsprechend einem möglichen Doppelbesteuerungsabkommen senken.
Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer +45 72 22 28 92.
Das bedeutet, dass Sie sowohl in Dänemark als auch in einem anderen Land, mit dem Dänemark ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Das Welteinkommensprinzip besagt, dass Sie verpflichtet sind, alle Einkünfte, unabhängig von ihrem Ursprung, in Dänemark steuerlich anzugeben.
Wenn Sie in Dänemark voll steuerpflichtig sind, hat Dänemark in der Regel das Recht, Ihr gesamtes Einkommen zu besteuern, es sei denn, in einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Dänemark und dem Land, aus dem Ihr Einkommen stammt, wird etwas anderes festgelegt.
Andere Länder, mit denen Dänemark kein Doppelbesteuerungsabkommen hat, können ebenfalls das Recht haben, Ihr Einkommen nach eigenen Regeln zu besteuern.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind gegenseitig bindende Vereinbarungen zwischen 2 Ländern in Steuerfragen. Ein DBA stellt sicher, dass Bürger, die in beiden Ländern tätig sind, nur in einem der beiden Länder auf dasselbe Einkommen oder Vermögen besteuert werden.
Ein DBA verteilt das Recht zur Steuererhebung zwischen den beiden Ländern. In unseren juristischen Informationen können Sie sehen, mit welchen Ländern Dänemark ein DBA abgeschlossen hat.
Ein Aufenthalt in einem Land, mit dem Dänemark kein DBA hat, kann bedeuten, dass beide Länder das Recht haben, dieselben Einkünfte zu besteuern.
Wenn Sie sowohl die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als auch nach § 33A des Steuerveranlagungsgesetzes erfüllen, können Sie die für Sie günstigere Regelung wählen.
Auf borger.dk können Sie mehr über die soziale Absicherung bei einer Tätigkeit im Ausland erfahren.
Sie können von der Zahlung der Rentenertragssteuer auf Ihre Altersvorsorgeversicherungen in Dänemark befreit werden, wenn Sie in Dänemark nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Wenn Sie befreit werden möchten, müssen Sie dies mit einem Formular beantragen. Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, stellt das Steueramt eine Befreiungsbescheinigung aus, die Sie Ihrer Bank oder Rentenversicherung vorlegen müssen.
Wenn Sie nach Dänemark zurückkehren, müssen Sie Ihre Ankunft bei Ihrer Wohnsitzkommune melden.
Wenn Sie von von der Zahlung der Rentenertragssteuer auf Ihre Altersvorsorgeversicherungen in Dänemark befreit waren, müssen Sie uns, Ihrer Bank und Ihrer Rentenversicherung mitteilen, dass die Befreiung nicht mehr gilt. Unterlassen Sie dies, riskieren Sie eine Strafzahlung. Kontaktieren Sie uns unter +45 72 22 28 28.
Für weitere juristische Informationen siehe Unsere juristischen Informationen .